
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter / Hauswirtschafterin
ohne AutorText der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter / Hauswirtschafterin.
März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft vom 5. Februar 1991 (Amtsbl. S. 214) und in Verbindung mit dem Beschluss des
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März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft vom 5. Februar 1991 (Amtsbl. S. 214) und in Verbindung mit dem Beschluss des

Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (städtische Hauswirtschaft). Voraussetzung: Berufsabschluss Hauswirtschafter ...

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Das Arbeitsprojekt in der Meisterprüfung Hauswirtschaft • Nach Abschluss der Meisterprüfung geht die Kopie an den Prüfling zurück. • Bei Zustimmung wird ein Original an die Bayerische Lan-desanstalt für Landwirtschaft weitergegeben. In jedem Fall werden die Originale zwei Jahre aufbewahrt und an-schließend vernichtet.

März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft vom 5. Februar 1991 (Amtsbl. S. 214) und in Verbindung mit dem Beschluss des